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Besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Informatik im 2. Hauptfach
an der Universität Potsdam

 


Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 129) und der Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam (MPO) vom 11. November 1999 am 24.08.2000 folgende Prüfungsbestimmungen für das Magisterstudium Informatik erlassen:

§ 1 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 2 Leistungspunkte
§ 3 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess
§ 4 Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 5 Bewertung der Leistungen
§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung
§ 7 Umfang und Form der Magisterprüfung
§ 8 Geltungsbereich und In-Kraft-treten
 

§ 1 Gliederung des Studiums und Studiendauer

  1. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebspraktikums (berufspraktische Studien) und von gegebenenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
  2. Der Magisterstudiengang Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 54 Leistungspunkten (= 36 Semesterwochenstunden (SWS)), das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium im Umfang von 51 Leistungspunkten (= 34 SWS). Das Hauptstudium schließt durch die Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.
  3. Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Magisterstudiengang Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leistungspunkte für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten können auch Noten vergeben werden.
  4. Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkomplexe von Bereichen der Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die Studienordnung.


§ 2 Leistungspunkte

  1. Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
  2. Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
  3. Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel eineinhalb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung erheblich vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der Informatik abweicht. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
  4. Als Themenkomplex eines Leistungspunktes gilt derjenige der Lehrveranstaltung, in der er erworben wurde.
  5. Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/vom Dozentin/Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt (§ 3).


§ 3 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess

  1. Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/r Studenten/in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Studienarbeiten, Prüfungsgesprächen, Diskussionsbeiträgen u.ä.
  2. Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
  3. Die/der Dozentin/Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienberatungsinformation des Instituts für Informatik (z.B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese Information bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.
  4. Einsprüche gegen einen bekanntgegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/die Einspruch-Einlegenden/e und die/den jeweilige/n Dozentin/Dozenten anhören.
  5. Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge Informatik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
  6. Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.


§ 4 Belegung von Lehrveranstaltungen

  1. Belegungspunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester des Magisterstudienganges Informatik erhält jeder Student 129 Belegungspunkte.
  2. Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
  3. Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.
  4. Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegungspunkte um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegungspunkte zurück.
  5. Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegungspunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle werden die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ordnung exmatrikuliert.
  6. Studierende können an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine solche Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.
  7. Bei Studiengang- oder -ortwechsel werden die Belegungspunkte, die zur Verfügung stehen durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.


§ 5 Bewertung der Leistungen
Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
Zur bessere Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0 Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden: A; A-; B+; B; B-; C+, C; C-; D+; D; F


§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung

  1. Zum Bestehen der Zwischenprüfung sind Leistungspunkte für die folgenden Themenkomplexe erforderlich:
  2. Diese Leistungen werden in der Regel im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht.
  3. Bis auf die Leistungspunkte im Themenkomplex "Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik" müssen alle Leistungspunkte benotet sein.


§ 7 Umfang und Form der Magisterprüfung

  1. Die Magisterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen für drei der folgenden Fächer:
  2. Als studienbegleitende Leistungen sind mindestens 51 Leistungspunkte (= 34 SWS) notwendig. Um fachliche Breite und Tiefe zu erreichen, sind dabei folgende Regeln einzuhalten:
  3. Die Magisterprüfung ist bestanden und abgeschlossen, wenn die Zwischenprüfung bestanden und alle benoteten Prüfungsleistungen des Hauptstudiums mindestens mit "ausreichend" bewertet sind.


§ 8 Geltungsbereich und In-Kraft-treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Benutzer: gast • Besitzer: schwill • Zuletzt geändert am: